– Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit
– Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen
– Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug)
Grundsätzlich hat jede Person Anspruch auf die Energiepauschale. Sollte kein Dienstverhältnis im September 2022 bestehen, kann die Auszahlung über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erfolgen.