Einmalige
Energiepauschale
vom Arbeitgeber –
Wer hat Anspruch darauf?

Im September 2022 sollen 300 Euro an alle aktiv erwerbstätigen Personen ausgezahlt werden. Dies soll eine einmalige Maßnahme zur Abmilderung der drastisch gestiegenen Energiepreise und eine Entlastung für Erwerbstätige in Deutschland sein.

Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung über die Lohn- und Gehaltsabrechnung, je nach Größe des Arbeitgebers, entweder im September oder im Oktober 2022.

Die Verwaltung hat nun Vorgaben definiert, wer Anspruch auf diese Zahlung hat.
Wir haben diese für Sie zusammengefasst.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die:

zum 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen 
und
in einer der Steuerklassen 1 – 5 geführt werden 
oder
als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a Abs. 2 EstG beziehen

Wie sieht es mit
Minijobbern aus?

Geringfügig Beschäftigte (z.B. Minijobber) können nur berücksichtigt werden, wenn eine schriftliche Bestätigung über das erste Dienstverhältnis vorliegt.
Eine entsprechende Erklärung haben wir Ihnen vorbereitet und angefügt.
Diese muss zur Erstellung der Abrechnung vorliegen.

Ebenfalls berücksichtigt werden:

– Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit

– Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen

– Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug)

Grundsätzlich hat jede Person Anspruch auf die Energiepauschale. Sollte kein Dienstverhältnis im September 2022 bestehen, kann die Auszahlung über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erfolgen. 

Wissenswertes für Arbeitgeber

  1. Zur Finanzierung der Pauschalen wird der Betrag vorab vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für August bzw. für das 3. Quartal abgezogen.

  2. Es erfolgt eine Kennzeichnung durch den Buchstaben E.

  3. Übersteigt die zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, erstattet das Finanzamt die Differenz.

  4. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer quartalsweise abführen, können die Auszahlung in den Oktober schieben. 

  5. Bei jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung kann der Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichten. 

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